Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 113 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/113#abs-1 (1) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können gemeinsam die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität der Krankenhausbehandlung eines zugelassenen Krankenhauses durch einvernehmlich mit dem Krankenhausträger bestellte Prüfer untersuchen lassen. Kommt eine Einigung über den Prüfer nicht zustande, wird dieser auf Antrag innerhalb von zwei Monaten von der Landesschiedsstelle nach § 114 Abs. 1 bestimmt. Der Prüfer ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/113#abs-2 (2) Die Krankenhäuser und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, dem Prüfer und seinen Beauftragten auf Verlangen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/113#abs-3 (3) Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 110, in der nächstmöglichen Pflegesatzvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen. Die Vorschriften über Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach der Bundespflegesatzverordnung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/113#abs-4 (4) Die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung durch Hochschulambulanzen nach § 117, psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118, sozialpädiatrische Zentren nach § 119 sowie medizinische Behandlungszentren nach § 119c werden von den Krankenkassen in entsprechender Anwendung der nach §§ 106 bis 106b und 106d und § 135b geltenden Regelungen geprüft. Die Wirtschaftlichkeit der ärztlich verordneten Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a Satz 5 und der Inanspruchnahme eines Krankenhauses nach § 76 Absatz 1a wird durch die Prüfungsstellen nach § 106c entsprechend §§ 106 bis 106b gegen Kostenersatz durchgeführt, soweit die Krankenkasse mit dem Krankenhaus nichts anderes vereinbart hat.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 113 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Stuttgart, 17.07.2025 – S 5 KA 113/23
- LSG Baden-Württemberg, 26.10.2022 – L 5 KA 324/22Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 29.04.2019 – 10 S 1156/18
- BSG, 16.07.2008 – B 6 KA 36/07 RZitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 30.03.2022 – L 5 KA 1566/19
- VG Freiburg, 15.03.2018 – 8 K 2876/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 23.03.2023 – B 6 KA 6/22 RVertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz - kein Erfordernis einer von der Leitung des Krankenhauses zu unterscheidenden gesonderten ärztlichen LeitungZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- OVG Niedersachsen, 16.07.2020 – 13 LC 302/19Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 113 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2015 I S. 2229
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 113 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 113 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2190
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